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Einspeisevertrag einer PV-Anlage


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      Alter Vertrag - Bewertung

       

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     Neuer Vertrag - Bewertung

       

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Mustervertrag


 Rechtssicherheit beim Einspeisen


 Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), Berlin, und der Solar-Förderverein Aachen (SFV) haben einen bundesweit einheitlichen Mustervertrag entworfen, der Solarstrom-Anlagenbetreibern künftig mehr Rechtssicherheit gegenüber Netzbetreibern bieten soll.


Der Entwurf wird laut DGS von renommierten Verbänden wie dem Bund der Energieverbraucher und Eurosolar befürwortet. Insgesamt 500 Einspeiseverträge von Stromanbietern wurden von der Aachener Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning geprüft. Neben unverständlichen Klauseln und Kündigungsrechten beinhalteten die Verträge auch Abweichungen von den EEG-Regelungen.


 


Der Mustervertrag kann im Internet unter unter www.sfv.de eingesehen werden.


 


 


Hier wird es jetzt etwas formaler...


 


Auf den ersten Blick kein Problem, aber wie sagt es die Rechtsanwältin: "Unschön"!




Unser alter Vertragstext:


Vertrag


für Eigenanlagen-Betreiber mit Einspeisung elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Stadtwerke XXXXX GmbH


Herrn XXXXXX


-              im folgenden ,Eigenanlagen-Betreiber' genannt -


und


Stadtwerke XXXXXX GmbH, XXXXXX3

-              im folgenden Stadtwerke XXXXXXX' genannt -


-schließen hiermit für die Einspeisestelle des Eigenanlagen-Betreibers in XXXXXXXXXXXXXXXXXX


Zählpunktbezeichnung: XXXXXXXXXXXXXXXx


den nachstehenden Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie an die Stadtwerke XXXXXXXX.


1. Eigenanlage


Der Eigenanlagen-Betreiber hat an der o.g. Einspeisestelle eine Anlage zur Erzeugung regenerativer elektrischer Energie mit einer Nennleistung von 2,000 kW installiert, die er parallel mit dem Netz der Stadtwerke XXXXXXX betreibt. Bei der Eigenanlage handelt es sich um eine Fotovoltaikanlage, die mit einem netzgeführten Wechselrichterausgerüstet und an das Niederspannungsnetz der Stadtwerke XXXXXXX angeschlossen ist.


2. Lieferung


2.1           Der Eigenanlagen-Betreiber liefert die gesamte in der vorgenannten Eigenanlage erzeugte elektrische Energie an die Stadtwerke XXXXXXX.


2.2           Die Lieferung der elektrischen Energie erfolgt entweder in Form von Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 V oder in Form von Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 230 V. Die Frequenz soll dabei jeweils 50 Hz betragen.


3.  Vergütung und Abrechnung


3.1           Die Stadtwerke XXXXXXX vergüten dem Eigenanlagen-Betreiber für die von ihm gelieferte elektrische Energie das im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)' vorgesehene Mindestentgelt. Dieses beträgt für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 8 EEG derzeit 99 Pf/kWh.


3.2 Sollte sich ergeben, dass das EEG in Teilen oder im Ganzen unanwendbar oder rechtswidrig ist, so wird der Eigenanlagen-Betreiber zu viel gezahlte Beträge der Stadtwerke XXXXXXX GmbH erstatten.


3.3 Der vorgenannten Vergütung wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet, wenn der Eigenanlagen-Betreiber der Stadtwerke XXXXXXX GmbH schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.


3.4 Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die endgültige Abrechnung erfolgt jeweils zum Kalenderjahresende.


3.5 Auf den zu erwartenden Betrag aus der Jahresabrechnung leisten die Stadtwerke XXXXXXX monatlich gleiche Abschlagszahlungen, die so bemessen werden, dass möglichst geringe Ausgleichszahlungen mit der Jahresrechnung fällig werden. Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils am 15. eines Monats.


4. Technik und Betrieb


4.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Eigenanlage müssen den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden.


Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten:


-              die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)


-              die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke XXXXXXX


-  die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem                     Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)' der VDEW.


Die Stadtwerke XXXXXXX sind berechtigt, Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden Anlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung ihrer Kunden notwendig ist.


4.2 Der Eigenanlagen-Betreiber wird bei beabsichtigten Änderungen an seiner Eigenanlage, so weit diese Auswirkungen auf den Parallelbetrieb haben können (z.B. Änderung der Nennleistung der Eigenanlage, Auswechslung von Schutzeinrichtungen oder Änderungen an den Kompensationseinrichtungen) vor deren Durchführung die Zustimmung der Stadtwerke XXXXXXX einholen.


4.3 Jeder Vertragspartner ist für Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.


4.4 Der Eigenanlagen-Betreiber wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf das Netz der Stadtwerke XXXXXXX eintreten können.


4.5 Der Stadtwerke XXXXXXX GmbH ist bei Mängeln an der Eigenanlage des Eigenanlagen-Betreibers oder bei Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, die Rückwirkungen auf das Netz der Stadtwerke XXXXXXX oder Anlagen Dritter haben, nach vorheriger Ankündigung zur Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz berechtigt.


4.6 In Bezug auf die Nutzung des Netzes der Stadtwerke XXXXXXX durch den Eigenanlagen-Betreiber gelten ergänzend die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV)' in der Fassung vom 21.06.1979 einschließlich der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke XXXXXXX' sowie die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke XXXXXXX GmbH (TAB)' in der jeweils gültigen Fassung (vgl. § 17 AVBEItV). Ein Exemplar der AVBEIW bzw. der TAB ist dem Vertrag beigefügt.


5. Messung


5.1 Die vom Eigenanlagen-Betreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsgemäße Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Messeinrichtungen genügen den eichrechtlichen Vorschriften und befinden sich im Eigentum der Stadtwerke W XXXXXXX.


5.2 Für die Messeinrichtung nach Ziffer 5.1 zahlt der Eigenanlagen-Betreiber ein Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises, wie er für einen Drehstrom-Eintarifzähler gemäß dem Allgemeinen Tarif der Stadtwerke XXXXXXX zu bezahlen ist (z. Z. 60,- DM zzgl. Umsatzsteuer).


Bei abgesetztem Zähler an der FV-Anlage und Einspeisung in die Hausinstallation gilt zusätzlich:


5.3 Erfolgt eine Einspeisung der Erzeugungsanlage direkt in die Hausinstallation, ist zur messtechnischen Erfassung des vom Anlagenbetreiber aus dem Netz der Stadtwerke XXXXXXX erfolgenden Strombezugs eine Messeinrichtung erforderlich, deren Anforderungen über die im Rahmen des Allgemeinen Tarifs üblichen Messseinrichtungen hinausgeht. In diesem Fall wird auch diese Messrichtung im Rahmen des vorliegenden Vertrages in Rechnung gestellt.


Für die Messeinrichtunger nach Ziffer 5.3 zahlt der Eigenanlagen-Betreiber zusätzlich zu dem Verrechnungspreis


gemäß Allgemeinem Tarif oder Netznutzungsvertrag für den Bezug von elektrischer Energie ein n in Höhe 180,- DM/Jahr zzgl. Umsatzsteuer.


6. Haftung


Die Stadtwerke XXXXXXX GmbH haftet gemäß den §§ 6, 7 AVBEItV.


7. Vertragsänderungen


Änderungen des Vertrages, insbesondere der,Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke XXXXXXX` zur AVBEIW sowie der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke XXXXXXX GmbH (TAB)` wird die Stadtwerke XXXXXXX GmbH dem Eigenanlagen-Betreiber jeweils schriftlich mitteilen. Sofern der Eigenanlagen-Betreiber mit den mitgeteilten Änderungen nicht einverstanden ist, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zum Ende des der schriftlichen Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.


8. Datenschutz


Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdaten­schutzgesetzes von der Stadtwerke XXXXXXX GmbH verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben.


9. Vertragsdauer


Dieser Vertrag beginnt mit dem 01. April 2000.


Mit Beginn der Laufzeit dieses Vertrages enden alle früheren, für die Einspeisung an der Einspeisestelle geschlossenen Verträge, Vereinbarungen o.ä. zwischen dem Eigenanlagen-Betreiber und Stadtwerke XXXXXXX. Eine Kündigung dieses Vertrages ist unter entsprechender Anwendung der Regelungen der AVBEItV, insbesondere des § 32 AVBEIW möglich.


XXXXXXX, den


Unterschrift des Eigenanlagen-Betreibers


 

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Vertragsbewertung


Dieser Einspeisevertrag orientiert sich an dem Vertragstext der RWE Net AG.


Wegen dieses Vertragstextes wurde von der Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning Klage erhoben. Daher kann nicht empfohlen werden, den Vertragstext zu unterschreiben.


 Der Vertragstext ist an mehreren Stellen problematisch. Es handelt sich um eine einseitige Haftungsbeschränkung (Nummer 6 des Vertrages), die - wie die Anwältin sich ausdrückt - unschön ist. Darüber hinaus ist die Formulierung unter 3.1 „derzeit“ unklar. Besonders problematisch ist die Formulierung unter 3.2. Mit der Unterschrift unter den Vertrag wird eine Rückzahlung für den Fall versprochen, dass das EEG in Teilen oder im Ganzen unanwendbar oder rechtswidrig wird. Die Stadtwerke können unter Vorbehalt zahlen, sich aber nicht die mögliche Rückzahlung versprechen lassen. Hiermit versuchen die Stadtwerke gesetzliche Darlegungs- und Beweislasten zu umgehen.


Unschön ist des weiteren die Formulierung der Vertragsdauer und die Bezugnahme auf § 32 AVBEItV. Danach sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertragstext zu jederzeit zu kündigen. Es wäre zu begrüßen, wenn auch hier die Stadtwerke die Formulierung des neuen RWE Net-Vertrages übernähmen und damit die vom Gesetzgeber gewählte Investitionssicherheit bestätigten. Durch die Unterschrift unter diesen Vertrag ist nicht auszuschließen, dass man einmal dem Anlagenbetreiber in einem Schadensersatzprozess gegenüber dem Gesetzgeber vorhalten wird, er hätte ohnehin nicht auf die Investitionssicherheit vertraut. Daneben erhält der Vertragstext keine Salvatorische Klausel und auch keine Rechtsnachfolgevereinbarung.


Empfehlung für das weitere Vorgehen:


Es ist nicht zu empfehlen, den Vertragstext zu unterschreiben. Die Stadtwerke sollten auf den neuen Vertrag der RWE Net AG angesprochen werden. Da auch der Anlagenbetreiber den Vertragstext jederzeit kündigen kann, kann er sich von dem Vertragstext durch schriftliche Kündigung lösen und den Neuabschluss eines besseren Vertragstextes verlangen.


Natürlich haben wir den Vertrag umgehend gekündigt und nach längerem Warten den folgenden Vertrag erhalten.


 

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Anschreiben zum neuen Vertag


Sehr geehrter ********,


die mit Ihnen abgeschlossene Sondervereinbarung über Lieferung elektrischer Energie aus Ihrer Fotovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der Stadtwerke *********vom 01.06.2000 haben Sie aufgekündigt.


Den uns von Ihnen mit Schreiben vom 16.12.2001 übergebene Einspeisungs- und Netzanschlussvertrag können wir nicht akzeptieren.


Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen den Abschluss eines neuen „Vertrages über die Einspeisung regenerativer Energie in das Niederspannungsnetz der Stadtwerke ********* an. Dieser Vertrag wird zur Zeit auch von der RWE-Net angewendet. In diesem Vertrag wird die Vergütung der Eingespeisten Energie nach dem EEG vereinbart und eine Laufzeit des Vertrages über 20 Jahre festgeschrieben. Aus unserer Sicht enthält dieser Vertrag auch für den Lieferanten keine unzumutbaren Klauseln, entsprechend hoffen wir auf Ihre Zustimmung.


Als Anlage sind diesem Schreiben der vorgenannte Vertrag im Original und als Zweitschrift beigefügt. Wir bitten Sie, die Zweitschrift zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter o. g. Telefonnummer gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


 


 Der Vertragstext des neuen Einspeisevertrages


Sondervereinbarung über Lieferung elektrischer Energie aus Ihrer Fotovoltaikanlage in ******, ***********Str. ***


- Neuer Vertrag -


Vertrag


über die Einspeisung regenerativ erzeugter elektrischer Energie in das Niederspannungsnetz der Stadtwerke **************


Der Eigenerzeugungsanlagen-Betreiber


Herrn *****************


- im folgenden „Anlagenbetreiber" genannt -


Stadtwerke **************, *********


- im folgenden „Stadtwerke ***********" genannt


schließen hiermit für die Einspeisestelle des Anlagenbetreibers in


********* ***********, ********Zählpunktbezeichnung: ********-******+ den nachstehenden Vertrag über die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der Stadtwerke *********.


1. Eigenerzeugungsanlage


Der Anlagenbetreiber hat an der o.g. Einspeisestelle eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung regenerativer elektrischer Energie mit einer Nennleistung von 2,00 kWp installiert, die er parallel mit dem Netz der Stadtwerke ******** betreibt. Die Einspeisung erfolgt in das Niederspannungsnetz der Stadtwerke **********.


2. Einspeisung


Die Einspeisung der elektrischen Energie erfolgt entweder in Form von Drehstrom mit einer Spannung von etwa 400 V oder in Form von Wechselstrom mit einer Spannung von etwa 230 V und einer Frequenz von etwa 50 Hz.


3. Vergütung und Abrechnung


3.1          3.1 Die Stadtwerke ********** vergütet dem Anlagenbetreiber für die von ihm an der Übergabestelle an Stadtwerke ********** gelieferte elektrische Energie das im Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG)' vorgesehene Mindestentgelt. Dieses beträgt für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 8 EEG derzeit 0,51 €/kWh.


3.2          Sollte eine wesentliche Änderung des EEG eintreten, z.B. weil das EEG mit den beihilferechtlichen Regelungen des EU-Vertrages nicht vereinbar ist, behält sich Stadtwerke ********** vor, zu viel gezahlte Einspeise­vergütungen vom Anlagenbetreiber erstattet zu verlangen, soweit dies rechtlich rückwirkend für zulässig erklärt wird oder möglich ist.


3.3          Der vorgenannten Vergütung wird die Umsatzsteuer hinzugerechnet, wenn der Anlagenbetreiber der Stadtwerke ********** schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.


3.4          Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres.


3.5          Auf den zu erwartenden Betrag aus der Jahresabrechnung leistet die Stadtwerke ********** monatlich gleiche Abschlagszahlungen, die so bemessen werden, dass möglichst geringe Ausgleichszahlungen mit der Jahres­rechnung fällig werden. Die Abschlagszahlungen erfolgen jeweils bis zum 15. eines Monats.


3.6 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stadtwerke ********** wirksam.


4. Messung


4.1          Die vom Anlagenbetreiber gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsgemäße Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Messeinrichtungen genügen den eichrechtlichen Vorschriften und befinden sich im Eigentum der Stadtwerke **********.


4.2          Für die Messeinrichtung nach Ziffer 4.1, deren Ablesung und Abrechnung zahlt der Anlagenbetreiber ein Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises, wie er für einen Drehstrom-Eintarifzähler (z.Zt. 30,70 €/Jahr zzgl. USL) bzw. für einen Wechselstrom-Eintarifzähler (z.Zt. 24,55 €/Jahr zzgl. USQ entsprechend dem Allgemeinen Tarif der Stadtwerke ********** zu zahlen ist.


Bei abgesetztem Zähler an der PV-Anlage und Einspeisung in die Hausinstallation gilt zusätzlich:


4.3          Erfolgt eine Einspeisung der Erzeugungsanlage direkt in die Hausinstallation, ist zur messtechnischen Erfassung des aus dem Netz der Stadtwerke ********** erfolgenden Strombezugs eine Messeinrichtung erforderlich, deren Anforderungen über die im Rahmen des Allgemeinen Tarifs üblichen Messeinrichtungen hinausgeht. In diesem Fall wird auch diese Messeinrichtung im Rahmen des vorliegenden Vertrages in Rechnung gestellt.


4.4          Für die Messeinrichtung nach Ziffer 4.3 zahlt der Anlagenbetreiber zusätzlich zu dem Verrechnungspreis gemäß Allgemeinem Tarif oder Netznutzungsvertrag für den Bezug von elektrischer Energie ein Entgelt in Höhe von 92,10,- €/Jahr zzgl. USt.


5. Technik und Betrieb


5.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der Eigenerzeugungsanlage müssen den gesetzlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden.


Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten:


-               die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)


-               die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke **********


- die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)` der VDEW.


Die Stadtwerke ********** ist berechtigt, Änderungen an zu errichtenden oder bestehenden Anlagen zu verlangen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung ihrer Kunden notwendig ist.


5.2          Der Anlagenbetreiber wird bei beabsichtigten Änderungen an seiner Eigenerzeugungsanlage, so weit diese Aus­wirkungen auf den Parallelbetrieb haben können (z.B. Änderung der Nennleistung der Eigenerzeugungsanlage, Auswechslung von Schutzeinrichtungen oder Änderungen an den Kompensationseinrichtungen) vor deren Durchführung die Zustimmung der Stadtwerke ********** einholen.


5.3 Jeder Vertragspartner ist für Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und Änderung der in seinem Eigentum befindlichen Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten.


5.4          Der Anlagenbetreiber wird den Betrieb seiner elektrischen Anlagen so führen, dass dadurch keine nachteiligen Rückwirkungen auf das Netz der Stadtwerke ********** eintreten können.


5.5 Die Stadtwerke ********** ist bei Mängeln an der Eigenerzeugungsanlage des Anlagenbetreibers oder bei Mängeln in der Führung des Parallelbetriebes, die Rückwirkungen auf das Netz der Stadtwerke ********** oder Anlagen Dritter haben, nach vorheriger Ankündigung zur Trennung der Erzeugungsanlage vom Netz be­rechtigt.


5.6 In Bezug auf die Nutzung des Netzes der Stadtwerke ********** durch den Anlagenbetreiber gelten ergänzend die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV)` in der Fassung vom 21.06.1979 einschließlich der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke **********` sowie die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke **********` in der jeweils gültigen Fassung (vgl. § 17 AVBEIW). Ein Exemplar der AVBEIW und der TAB ist dem Vertrag beigefügt.


6. Störung und Unterbrechung der Einspeisung


6.1  Bei Gefahr und im Störungsfalle sowie zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten kann die Stadtwerke ********** die Aufnahme elektrischer Energie entsprechend unterbrechen. Für die Benachrichtigungspflicht der Stadtwerke ********** gegenüber dem Anlagenbetreiber gilt § 5 AVBEItV in der Fassung vom 21.06.1979.


6.2          Sollte einer der beiden Vertragspartner durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erzeugung, der Übertragung oder der Aufnahme elektrischer Energie gehindert sein, so ruhen insoweit seine Verpflichtungen zur Lieferung und zum Bezug elektrischer Energie, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der andere Vertragspartner keine Entschädigung beanspruchen.


7. Haftung


Die Stadtwerke ********** haftet gemäß den §§ 6, 7 AVBEItV in der Fassung vom 21.06.1979.


B. Vertragsänderungen


8.1          Änderungen des Vertrages, insbesondere der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke **********' zur AVBEIW sowie der Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke ********** (TAB 2000)' wird Stadtwerke ********** dem Anlagenbetreiber jeweils schriftlich mitteilen. Sofern der Anlagenbetreiber mit den


mitgeteilten Änderungen nicht einverstanden ist, steht ihm das Recht zu, den Vertrag zum Ende des der schriftlichen Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.


8.2          Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


9. Datenschutz


Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdaten­schutzgesetzes von Stadtwerke ********** verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben.


10. Vertragsdauer


10.1 Dieser Vertrag beginnt mit dem 01.04.2000 und läuft gemäß § 9 EEG bis zum 31.03.2020. Der Vertrag kann vom Anlagenbetreiber zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.


Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Aufhebung oder wesentlicher Änderung der gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom aus Erzeugungsanlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, wenn die Unvereinbarkeit des EEG mit höher­rangigem Recht festgestellt wird, oder wenn der Anlagenbetreiber bei dem Betrieb seiner Eigenerzeugungs­anlage die gesetzlichen Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik i.S.d. Ziff. 5.1 dieses Vertrages nicht einhält.


Hierbei sind insbesondere in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten: -           die VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)


-               die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke **********


- die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)' der VDEW


10.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.


10.3 Mit Beginn der Laufzeit dieses Vertrages enden alle früheren, für die Einspeisung an der Einspeisestelle geschlossenen Verträge, Vereinbarungen o. ä. zwischen dem Anlagenbetreiber und Stadtwerke **********.11. Rechtsnachfolgeklausel


Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Ubertragung wird erst wirksam, wenn der verbleibende andere Vertragspartner zustimmt. Das Einverständnis darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/ Boniät begründete Bedenken erhoben werden können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Rechtsnachfolger um ein im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen handelt.


12.          Salvatorische Klausel


Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr verpflichten sich die Vertrags­partner, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine andere im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleich­wertige Bestimmung zu ersetzen.


13.          Verzeichnis der Anlagen


die Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke **********


die Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz der Elekt­rizitätsversorgungsunternehmen (EVU)' der VDEW


die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV)' in der Fassung vom 21.06.1979 einschließlich de, Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke **********'

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Bewertung dieses neuen Vertrages


Die Vertragsbewertung wurde von Dr. Christina Bönning,  Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten  Bau-, Energie- und Verwaltungsrecht, vorgenommen.


 


Der Einspeisevertrag orientiert sich an dem Vertragstext der RWE Net AG.


Vorab möchte ich Ihnen mitteilen, dass es sich hier im wesentlichen um den Vertragstext handelt, der zwischen mir im Namen einiger PV-Anlagenbetreiber und STW ausgehandelt wurde. Zuvor hatten außergerichtliche Verhandlungen keinen Erfolg und erst nach der Erhebung mehrerer Klagen konnte man zu diesem Ergebnis kommen. Man muss deshalb immer berücksichtigen, dass der Vertrag nicht an allen Stellen für den PV-Anlagenbetreiber besonders vorteilhaft ist. STW hat zwar auf der einen Seite den PV-Anlagenbetreiber Vorteile gewährt, wollte selbstverständlich für sich auch eigene Vorteile im Vertragstext wieder finden. Insgesamt halte ich den Vertrag für akzeptabel. Ihr Mitglied kann den Vertragstext akzeptieren.


Die Vergütungsregelung nach 3.1 stellt hinreichend klar, dass die 99 Pf pro eingespeiste kWh gezahlt werden. 3.2 führt bei vielen zur Verwirrung ist meines Erachtens jedoch rechtlich gerechtfertigt. Grundsätzlich ist jeder berechtigt, unter Vorbehalt zu zahlen, wenn er glaubt, dass Gesetz sei verfassungswidrig und er müsse deshalb nicht zahlen. Ob diese Zweifel begründet sind, möchte ich ausdrücklich offen lassen. Insbesondere nach der Entscheidung des EuGH zum Stromeinspeisungsgesetz scheint man eher von Seiten der Netzbetreiber entweder übervorsichtig zu sein oder abschreckend wirken zu wollen. Der PV-Anlagenbetreiber kann RWE Net AG durch diese Vertragsbestimmung nicht entgegenhalten, sie hätten in Kenntnis ihrer Nichtschuld gezahlt. Mit dem Zusatz „soweit dies rechtlich rückwirkend für zulässig erklärt wird oder möglich ist." sollte während der Vertragsverhandlungen zwischen RWE und mir zum Ausdruck gebracht werden, daß man mit der Vertragsunterzeichnung nicht automatisch eine Rückzahlung verspricht. 3.2 hat zur Konsequenz, dass im Falle der wesentlichen Änderung des EEG für die Zeit vor dem Eintritt der Änderung STW überprüfen kann, ob eine Rückzahlung geltend gemacht wird. Eine Rückzahlung wird nicht versprochen.


STW geht davon aus, dass der PV-Anlagenbetreiber den Zähler nutzt und hierfür ein Entgelt zahlt. Dies kann meines Erachtens der Netzbetreiber nicht verlangen. Wenn STW hier jedoch das Abrechnungsverfahren, das Ablesen des Zählers und Abschlagszahlungen verspricht, halte ich diese Konstellation bei einem angemessenen Mietzins für gerechtfertigt.


Eine Vertragsüberprüfung kann nie davon befreien, daß der PV-Anlagenbetreiber selber noch einmal den Vertragstext durchliest. Insbesondere unter Nr. 5 sind Pflichten und Rechte normiert, die der Anlagenbetreiber kennen sollte.


Unter Nr. 7 hat STW die Haftung geregelt. Hierbei muss ich zunächst darauf hinweisen, dass der PV-Anlagenbetreiber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haftet. Wichtig ist bei der Vertragsüberprüfung, dass auf keinen Fall der Netzbetreiber die Haftung erweitert. Dies ist hier auch nicht geschehen. Zu bemängeln ist an Nr. 7 jedoch, dass STW selber nur beschränkt haftet. Ob diese einseitige Beschränkung zugunsten von STW überhaupt rechtlich zulässig ist, möchte ich dahinstehen lassen. Sollte es tatsächlich einmal zu einem Schadenseintritt kommen und sich STW auf die Haftungsvereinbarung berufen, kann man immer noch vor­bringen, diese Vereinbarung sei unwirksam. Im übrigen wollte STW hier an dieser Stelle nicht mit sich reden lassen und diese Formulierung ist auch in Vertragstexten nicht unüblich.


Unschön ist sicherlich die Regelung unter B. Sie ist etwas unklar. Meines Erachtens kann man sie so verstehen, dass Änderungen des Vertrages, soweit sie nach anderen Stellen im Vertragstext zulässig sind, dem PV-Anlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen sind. Erst nach der Mitteilung können sie wirksam werden. Dass man hier natürlich kündigen kann, hilft dem PV-Anlagenbetreiber nicht viel. Da nur ganz beschränkt Änderungen vertraglich möglich sind, ist die Klausel akzeptabel. Wenn man die Regelung unter 8.1 so versteht, dass man unabhängig von anderen Regelungen im Vertrag den Vertrag insgesamt ändern kann, so wäre diese Rege­lung erstens widersprüchlich. Durch die Hintertür wäre die Regelung der Vertragsdauer 10.1 unterlaufen. Zweitens wäre aber auch die Regelung unangemessen und damit meines Erachtens auch unwirksam.


Vorteil der Regelung des STW Vertrages ist neben den bereits erwähnten Punkten auch die Regelung unter 10.1. Die vom EEG gewährte Investitionssicherheit spiegelt sich in dem Vertragstext wieder. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Abs. 2 von 10.1 ist rechtlich gerechtfertigt. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann man bei Dauerschuldverhältnissen vertraglich nicht ausschließen. Die Aufzählung der wichtigen Gründe entspricht meines Erachtens auch dem, was sowieso die Rechtsprechung aus wichtigem Grund ansehen würde. Der Umstand, dass eine wesentliche Änderung der gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflicht für Strom und Erzeugungsanlagen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, einen wichtigen Grund darstellt, ist wohl hinzunehmen. Geschäftsgrundlage dieses Vertragsverhältnisses ist das EEG in seiner jetzigen Fassung. Wenn der Gesetzgeber ein Gesetz erlässt, das insoweit selbst für diejenigen, die vorher im Vertrauen auf das Gesetz ihre Anlage in Betrieb genommen haben, ändert, so ist sehr zweifelhaft, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist. Wenn es jedoch verfassungsgemäß ist, dann wird man sicherlich nicht verhindern können, dass sich dann der Vertragspartner vom Vertragsverhältnis löst. Durch die Aufzählung dieses wichtigen Grundes in 10.1 ist ausgeschlossen, dass man noch einmal einen Rechtsstreit führen kann, ob dieser Grund tatsächlich wichtiger Grund im Sinne des Vertragstextes ist. Da ich aber einen solchen Rechtsstreit für wenig Erfolg versprechend halte, ist die Formulierung unter 10.1 angemessen.


Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die jeweils gültigen Fassungen der technischen Bestimmungen einzuhalten sind. Der PV-Anlagenbetreiber ist auch ohne Vertragstext stets verpflichtet, die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Die anerkannten Regeln der Technik werden insbesondere durch die genannten technischen Bestimmungen ausgefüllt.


STW hat noch eine Vertragsklausel aufgenommen. Diese ist unter 11. geregelt. Eine Rechtsnachfolgeklausel muss im Vertragstext nicht vorhanden sein, kann jedoch von Vorteil sein. Ob die Rechtsnachfolgeklausel auf den jeweiligen Einzelfall paßt, muß jeder für sich selber entscheiden. Hier dürfen, müssen aber nicht die Ver­tragspartner das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen.


Der Vertragstext enthält nun auch die salvatorische Klausel und ein Verzeichnis der Anlagen.


Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, dass es sich hier um eine standardisierte Vertragsüberprüfung handelt. Die jeweilige Situation im Einzelfall ist mir nicht bekannt und konnte insoweit auch nicht berücksichtigt werden. Im übrigen darf ich jeden bitten, den Vertragstext selber bzw. eventuell mit seinem Installateur zusammen durchzulesen.




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Sparsames Haus - Optimiert zur Nutzung regenerativer Energien

Es leider nicht so einfach einen für beide Seiten akzeptablen Vertragsinhalt zu finden. In Deutschland herrscht Vertragsautonomie und das ist für den Laien oft nicht einfach. Wir haben unseren (mittlerweile gekündigten) Vertrag mit den Stadtwerken von einer Rechtsanwältin prüfen lassen, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat. Ihre Bewertung finden Sie im folgenden: